Entstehen dem Auftraggeber Kosten dadurch, dass er Schäden an den Leistungen des Auftragnehmers durch fachkundige Dritte ermitteln lässt, dann stellen diese Kosten Mangelfolgeschäden im Sinne des §12 Nr.7 VOB Teil B dar (Quelle weka.de).
Voraussetzung für diesen Kostenerstattungsanspruch ist jedoch, dass die private Schadensermittlung den Auftraggeber erst in die Lage versetzt, sich ein zuverlässiges Bild über die Mängel zu machen und so eine Beurteilung seiner Mängelansprüche möglich macht.
Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht Stuttgart einer klagenden Kommune recht, die die Kosten für die Schadensermittlung bei mangelhaft ausgeführter Kanalsanierung neben den reinen Mangelbeseitigungskosten vom Auftraggeber ersetzt verlangt.
Nur auf der Grundlage dieses Privatgutachtens sei es dem Auftraggeber nach Ansicht des Gerichts möglich gewesen, sich ein Bild von Art und Ausmaß der Ausführungsmängel zu verschaffen und auf dieser Grundlage dann berechtigte Ansprüche geltend zu machen (Oberlandesgericht Urteil vom 18.10.2007 Az: 7U69/07).
Gedanklich ist dies für alle Baumängel im vorgenannten Sinne anwendbar.
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